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   BVerfG, 21.11.2008 - 1 BvR 2399/06 (1)   

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BVerfG, 21.11.2008 - 1 BvR 2399/06 (1) (https://dejure.org/2008,8159)
BVerfG, Entscheidung vom 21.11.2008 - 1 BvR 2399/06 (1) (https://dejure.org/2008,8159)
BVerfG, Entscheidung vom 21. November 2008 - 1 BvR 2399/06 (1) (https://dejure.org/2008,8159)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Bedingungen für eine verfassungsrechtlich zu rechtfertigende Auslegung und Anwendung von § 284 Strafgesetzbuch (StGB) als ein die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten umfassendes Repressivverbot und dessen ordnungsrechtliche Durchsetzung; Voraussetzungen einer Rüge ...

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 12 Abs. 1; ; GG Art. 19 Abs. 4; ; GG Art. 103 Abs. 1; ; GG Art. 103 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 19 Abs. 4, Art. 12 Abs. 1
    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen die sofortige Vollziehung der ordnungsrechtlichen Untersagung der Vermittlung von Sportwetten in Bayern

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 14, 434
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus BVerfG, 21.11.2008 - 1 BvR 2399/06
    Die Verfassungsbeschwerde betrifft die unter Berufung auf die so genannte Übergangszeitregelung des Sportwetten-Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276 ) angeordnete sofortige Vollziehung einer ordnungsrechtlichen Verfügung, mit der die Vermittlung von Sportwetten untersagt wird.

    Mit Bescheid vom 10. April 2006 ordnete die Stadt unter Berufung auf die Übergangszeitregelung im Sportwetten-Urteil (BVerfGE 115, 276 ) die sofortige Vollziehung der Untersagung an.

    Das Bundesverfassungsgericht hat im Sportwetten-Urteil des Ersten Senats vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - (BVerfGE 115, 276) anhand der damals in Bayern geltenden Rechtslage entschieden, dass das gewerbliche Veranstalten von Wetten und das Vermitteln von Wetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet werden, trotz der Unvereinbarkeit der gesetzlichen und tatsächlichen Ausgestaltung des Wettmonopols mit Art. 12 Abs. 1 GG während der Übergangszeit bis zur Neuregelung des Bereichs der Sportwetten als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden dürfen, wenn der Freistaat Bayern in dem von ihm zu verantwortenden Wettangebot unverzüglich ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung seines Monopols andererseits herstellt und er im Hinblick auf ein beabsichtigtes Festhalten am Wettmonopol schon während der Übergangszeit damit beginnt, die zur Unzumutbarkeit des Ausschlusses der privaten Anbieter führenden Umstände in wesentlichen Punkten abzustellen (vgl. BVerfGE 115, 276 ).

    Angesichts der durch den Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (BayGVBl 2007 S. 906) in Verbindung mit dem bayerischen Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 20. Dezember 2007 (BayGVBl S. 922) erfolgten Änderung der Rechtslage ist der Beschwerdeführer insoweit auf die Möglichkeit eines Abänderungsantrags gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zu verweisen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. November 2008 - 1 BvR 2783/06 -, dort zur identischen Situation in Rheinland-Pfalz; vgl. grundlegend bereits BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juli 2006 - 1 BvR 138/05 -, BVerfGK 8, 343, dort zur Auslösung erneuter Subsidiarität durch die Übergangszeitregelung des Sportwetten-Urteils, BVerfGE 115, 276; ferner - zu einem Verfahren aus Bayern - BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Dezember 2006 - 1 BvR 271/05 -, juris und zur Veröffentlichung in BVerfGK vorgesehen).

    c) Da die Verfassungsbeschwerde aus den genannten Gründen nicht (mehr) zur Entscheidung anzunehmen ist, kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit die im fachgerichtlichen Eilverfahren erfolgte Prüfung den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Sportwetten-Urteils (BVerfGE 115, 276) für die Übergangszeit gerecht wird oder aber einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG darstellt.

    Im fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren werden die Gerichte aber zu beachten haben, dass die bereits im Dezember 2004 gegenüber dem Beschwerdeführer ergangene Untersagungsverfügung gemäß den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. November 2007 - 1 BvR 2218/06 - (NVwZ 2008, S. 301) angesichts des damals bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltungsdefizits des staatlichen Wettmonopols in Bayern jedenfalls für die Zeit bis zum Ergehen des Sportwetten-Urteils (BVerfGE 115, 276) am 28. März 2006 nicht als verfassungsmäßig beurteilt werden kann und dass etwas anderes nur gelten könnte, wenn für den mit der Anfechtungsklage verfolgten Aufhebungsanspruch nach dem maßgeblichen einfachen Recht nicht auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung - hier also des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2005 -, sondern auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen wäre oder wenn die Untersagungsverfügung durch eine ergänzende Verfügung bestätigt worden wäre, die unter Verweis auf die Herstellung des im Sportwetten-Urteil (BVerfGE 115, 276) geforderten Mindestmaßes an Konsistenz ergangen ist.

    Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung während der so genannten Übergangszeit kommt es insoweit maßgeblich auf die tatsächlich wirksame Umgestaltung des - bayerischen - staatlichen Wettangebots in dem vom Sportwetten-Urteil (BVerfGE 115, 276) genannten Umfang an (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. November 2008 - 1 BvR 2783/06 -).

    Die in den vorliegend angegriffenen fachgerichtlichen Eilbeschlüssen zugrunde gelegte und in erheblichem Maße auf die Absicht und das erkennbare und ernsthafte Bemühen des Freistaats Bayern gestützte Einschätzung, die im Sportwetten-Urteil (BVerfGE 115, 276) aufgestellten Anforderungen an das staatliche Wettangebot würden beachtet, weil keine ernstlichen Zweifel daran bestünden, dass mit den vom Freistaat Bayern eingeleiteten Maßnahmen ein Mindestmaß an Konsistenz hergestellt werden würde und in weiten Teilen schon hergestellt sei, können - abhängig vom Vorbringen des Beschwerdeführers zum Werbe- und Vertriebsverhalten der bayerischen Staatlichen Lotterieverwaltung - zwar im Rahmen einer nur summarischen Prüfung ausreichen.

  • BVerfG, 10.11.2008 - 1 BvR 2783/06

    Vermittlung von Sportwetten

    Auszug aus BVerfG, 21.11.2008 - 1 BvR 2399/06
    Angesichts der durch den Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (BayGVBl 2007 S. 906) in Verbindung mit dem bayerischen Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 20. Dezember 2007 (BayGVBl S. 922) erfolgten Änderung der Rechtslage ist der Beschwerdeführer insoweit auf die Möglichkeit eines Abänderungsantrags gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zu verweisen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. November 2008 - 1 BvR 2783/06 -, dort zur identischen Situation in Rheinland-Pfalz; vgl. grundlegend bereits BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juli 2006 - 1 BvR 138/05 -, BVerfGK 8, 343, dort zur Auslösung erneuter Subsidiarität durch die Übergangszeitregelung des Sportwetten-Urteils, BVerfGE 115, 276; ferner - zu einem Verfahren aus Bayern - BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Dezember 2006 - 1 BvR 271/05 -, juris und zur Veröffentlichung in BVerfGK vorgesehen).

    bb) Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen die während der Zeit bis zum 31. Dezember 2007 - also während der Übergangszeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung des Bereichs der Sportwetten - gegebene sofortige Vollziehbarkeit wendet, hat sich diese in zeitlicher Hinsicht erledigt (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. November 2008 - 1 BvR 2783/06 -, juris und zur Veröffentlichung in BVerfGK vorgesehen).

    Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung während der so genannten Übergangszeit kommt es insoweit maßgeblich auf die tatsächlich wirksame Umgestaltung des - bayerischen - staatlichen Wettangebots in dem vom Sportwetten-Urteil (BVerfGE 115, 276) genannten Umfang an (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. November 2008 - 1 BvR 2783/06 -).

  • BVerfG, 22.11.2007 - 1 BvR 2218/06

    Räumliche Reichweite von DDR-Sportwetten-Lizenzen

    Auszug aus BVerfG, 21.11.2008 - 1 BvR 2399/06
    Diesen Bedingungen für eine verfassungsrechtlich zu rechtfertigende Auslegung und Anwendung von § 284 StGB als ein die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten umfassendes Repressivverbot und dessen ordnungsrechtliche Durchsetzung hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch Beschluss vom 22. November 2007 - 1 BvR 2218/06 - (NVwZ 2008, S. 301), auf dessen ausführliche Gründe insoweit Bezug genommen wird, ergänzend präzisiert: Nur wenn und soweit das geforderte Mindestmaß an Konsistenz tatsächlich hergestellt ist, entspricht die Auslegung von § 284 StGB als Vermittlungsverbot schon einstweilen den verfassungsrechtlichen Rechtfertigungsanforderungen und kann eine ordnungsrechtliche Untersagungsverfügung, die allein mit einem - objektiven - Verstoß gegen § 284 StGB, nicht aber (auch) mit anderen Gefahren für ordnungsrechtliche Schutzgüter begründet ist, als verfassungsmäßig beurteilt werden.

    Im fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren werden die Gerichte aber zu beachten haben, dass die bereits im Dezember 2004 gegenüber dem Beschwerdeführer ergangene Untersagungsverfügung gemäß den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. November 2007 - 1 BvR 2218/06 - (NVwZ 2008, S. 301) angesichts des damals bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltungsdefizits des staatlichen Wettmonopols in Bayern jedenfalls für die Zeit bis zum Ergehen des Sportwetten-Urteils (BVerfGE 115, 276) am 28. März 2006 nicht als verfassungsmäßig beurteilt werden kann und dass etwas anderes nur gelten könnte, wenn für den mit der Anfechtungsklage verfolgten Aufhebungsanspruch nach dem maßgeblichen einfachen Recht nicht auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung - hier also des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2005 -, sondern auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen wäre oder wenn die Untersagungsverfügung durch eine ergänzende Verfügung bestätigt worden wäre, die unter Verweis auf die Herstellung des im Sportwetten-Urteil (BVerfGE 115, 276) geforderten Mindestmaßes an Konsistenz ergangen ist.

  • BVerfG, 04.07.2006 - 1 BvR 138/05

    Sportwettenvermittlung

    Auszug aus BVerfG, 21.11.2008 - 1 BvR 2399/06
    Ist dies der Fall, so ergibt sich aus dem Vermittlungsverbot auch unabhängig von einer Strafbarkeit zugleich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung (vgl. bereits BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juli 2006 - 1 BvR 138/05 -, BVerfGK 8, 343 ).

    Angesichts der durch den Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (BayGVBl 2007 S. 906) in Verbindung mit dem bayerischen Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 20. Dezember 2007 (BayGVBl S. 922) erfolgten Änderung der Rechtslage ist der Beschwerdeführer insoweit auf die Möglichkeit eines Abänderungsantrags gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zu verweisen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. November 2008 - 1 BvR 2783/06 -, dort zur identischen Situation in Rheinland-Pfalz; vgl. grundlegend bereits BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juli 2006 - 1 BvR 138/05 -, BVerfGK 8, 343, dort zur Auslösung erneuter Subsidiarität durch die Übergangszeitregelung des Sportwetten-Urteils, BVerfGE 115, 276; ferner - zu einem Verfahren aus Bayern - BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Dezember 2006 - 1 BvR 271/05 -, juris und zur Veröffentlichung in BVerfGK vorgesehen).

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus BVerfG, 21.11.2008 - 1 BvR 2399/06
    aa) Soweit die mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemachte Beschwer, namentlich die sofortige Vollziehbarkeit der gegenüber dem Beschwerdeführer ergangenen Untersagungsverfügung, in die Zeit ab dem 1. Januar 2008 fällt, entspricht die Verfassungsbeschwerde nicht mehr dem Grundsatz der Subsidiarität, der grundsätzlich eine Ausschöpfung sämtlicher Möglichkeiten fachgerichtlicher Abhilfe verlangt (zum Grundsatz der Subsidiarität vgl. BVerfGE 107, 395 ).
  • BVerfG, 20.12.2006 - 1 BvR 271/05

    Ordnungsrechtliche Untersagungsverfügung bzgl des Betriebs einer

    Auszug aus BVerfG, 21.11.2008 - 1 BvR 2399/06
    Angesichts der durch den Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (BayGVBl 2007 S. 906) in Verbindung mit dem bayerischen Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 20. Dezember 2007 (BayGVBl S. 922) erfolgten Änderung der Rechtslage ist der Beschwerdeführer insoweit auf die Möglichkeit eines Abänderungsantrags gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zu verweisen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. November 2008 - 1 BvR 2783/06 -, dort zur identischen Situation in Rheinland-Pfalz; vgl. grundlegend bereits BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juli 2006 - 1 BvR 138/05 -, BVerfGK 8, 343, dort zur Auslösung erneuter Subsidiarität durch die Übergangszeitregelung des Sportwetten-Urteils, BVerfGE 115, 276; ferner - zu einem Verfahren aus Bayern - BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Dezember 2006 - 1 BvR 271/05 -, juris und zur Veröffentlichung in BVerfGK vorgesehen).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 21.11.2008 - 1 BvR 2399/06
    Sie wirft keine verfassungsrechtlichen Fragen auf, die sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lassen oder die noch nicht durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt sind (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
  • BVerfG, 23.10.2007 - 1 BvR 2208/07

    Erschöpfung des Rechtswegs bei Gehörsverletzung

    Auszug aus BVerfG, 21.11.2008 - 1 BvR 2399/06
    Dazu sowie zur Auseinandersetzung mit den Gründen des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs über die Anhörungsrüge wäre der Beschwerdeführer im Hinblick auf Sinn und Zweck des Gebots der Rechtswegerschöpfung aber verpflichtet gewesen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Oktober 2007 - 1 BvR 2208/07 -, juris, dort zu § 78a ArbGG).
  • VGH Bayern, 10.08.2006 - 24 CS 06.1621
    Auszug aus BVerfG, 21.11.2008 - 1 BvR 2399/06
    a) den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. August 2006 - 24 CS 06.1621 -,.
  • VG Berlin, 04.12.2008 - 35 A 346.06

    Untersagung der Sportwettenvermittlung: unverhältnismäßige Beschränkung der

    So nimmt die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts in ihren aktuellen Beschlüssen vom 10. November 2008 (- 1 BvR 2783/06 -, zitiert nach juris) und 21. November 2008 (- 1 BvR 2399/06 -, zitiert nach juris), die auf Verfassungsbeschwerden gegen die sofortige Vollziehung einer ordnungsrechtlichen Verfügung, mit der die Vermittlung von Sportwetten untersagt wurde, ergangen sind, zur Frage der Vereinbarkeit von Beschränkungen der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten mit Art. 12 Abs. 1 GG Bezug auf das Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (- 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276 [Sportwetten]), nicht aber (und sei es ergänzend) auf den Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Oktober 2008 (- 1 BvR 928/08 -, zitiert nach juris [Lotto]).

    Zur Frage der Zumutbarkeit des Monopols für die Vermittler privater Sportwetten ist ferner auf die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 2008 (- 1 BvR 2783/06 -) und vom 21. November 2008 (- 1 BvR 2399/06 -) hinzuweisen, die auf Verfassungsbeschwerden gegen die sofortige Vollziehung einer ordnungsrechtlichen Verfügung, mit der die Vermittlung von Sportwetten untersagt wurde, ergangen sind.

    In diesen Beschlüssen weist das Bundesverfassungsgericht nochmals darauf hin, dass es im Sportwetten-Urteil des Ersten Senats vom 28. März 2006 (- 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276) anhand der damals in Bayern geltenden Rechtslage entschieden habe, dass das gewerbliche Veranstalten von Wetten und das Vermitteln von Wetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet werden, trotz der Unvereinbarkeit der gesetzlichen und tatsächlichen Ausgestaltung des Wettmonopols mit Art. 12 Abs. 1 GG während der Übergangszeit bis zur Neuregelung des Bereichs der Sportwetten als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden dürfen, wenn der Freistaat Bayern in dem von ihm zu verantwortenden Wettangebot unverzüglich ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung seines Monopols andererseits herstelle und er im Hinblick auf ein beabsichtigtes Festhalten am Wettmonopol dadurch schon während der Übergangszeit damit beginne, die zur Unzumutbarkeit des Ausschlusses der privaten Anbieter führenden Umstände in wesentlichen Punkten abzustellen (Beschluss vom 10. November 2008 - 1 BvR 2783/06 -, Rn. 16, und vom 21. November 2008 - 1 BvR 2399/06 -, Rn. 11, beide zitiert nach juris).

    Die Bedingungen für eine verfassungsrechtlich zu rechtfertigende Auslegung und Anwendung von § 284 StGB als ein die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten umfassendes Repressivverbot und dessen ordnungsrechtliche Durchsetzung habe die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch Beschluss vom 22. November 2007 (- 1 BvR 2218/06 -, NVwZ 2008, 301) ergänzend präzisiert: Nur wenn und soweit das geforderte Mindestmaß an Konsistenz tatsächlich hergestellt sei, entspreche die Auslegung von § 284 StGB als Vermittlungsverbot schon einstweilen den verfassungsrechtlichen Rechtfertigungsanforderungen und könne eine ordnungsrechtliche Untersagungsverfügung, die allein mit einem - objektiven - Verstoß gegen § 284 StGB, nicht aber (auch) mit anderen Gefahren für ordnungsrechtliche Schutzgüter begründet sei, als verfassungsmäßig beurteilt werden (Beschluss vom 10. November 2008 - 1 BvR 2783/06 -, Rn. 17, und vom 21. November 2008 - 1 BvR 2399/06 -, Rn. 12, beide zitiert nach juris).

    Im Beschluss vom 21. November 2008 (- 1 BvR 2399/06 -, zitiert nach juris) weist das Bundesverfassungsgericht darauf hin, dass es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Untersagungsverfügung während der sogenannten Übergangszeit auf die tatsächlich wirksame Umgestaltung des staatlichen Wettangebots ankomme.

  • VG Berlin, 29.04.2009 - 35 A 12.07

    Untersagung der Vermittlung privater Sportwetten

    So nimmt die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts in ihren aktuellen Beschlüssen vom 10. November 2008 (- 1 BvR 2783/06 -, zitiert nach juris) und 21. November 2008 (- 1 BvR 2399/06 -, zitiert nach juris), die auf Verfassungsbeschwerden gegen die sofortige Vollziehung einer ordnungsrechtlichen Verfügung, mit der die Vermittlung von Sportwetten untersagt wurde, ergangen sind, zur Frage der Vereinbarkeit von Beschränkungen der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten mit Art. 12 Abs. 1 GG Bezug auf das Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (- 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276 [Sportwetten]), nicht aber (und sei es ergänzend) auf den Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Oktober 2008 (- 1 BvR 928/08 -, zitiert nach juris [Lotto]).

    Zur Frage der Zumutbarkeit des Monopols für die Vermittler privater Sportwetten ist ferner auf die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 2008 (- 1 BvR 2783/06 -) und vom 21. November 2008 (- 1 BvR 2399/06 -) hinzuweisen, die auf Verfassungsbeschwerden gegen die sofortige Vollziehung einer ordnungsrechtlichen Verfügung, mit der die Vermittlung von Sportwetten untersagt wurde, ergangen sind.

    In diesen Beschlüssen weist das Bundesverfassungsgericht nochmals darauf hin, dass es im Sportwetten-Urteil des Ersten Senats vom 28. März 2006 (- 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276) anhand der damals in Bayern geltenden Rechtslage entschieden habe, dass das gewerbliche Veranstalten von Wetten und das Vermitteln von Wetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet werden, trotz der Unvereinbarkeit der gesetzlichen und tatsächlichen Ausgestaltung des Wettmonopols mit Art. 12 Abs. 1 GG während der Übergangszeit bis zur Neuregelung des Bereichs der Sportwetten als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden dürfen, wenn der Freistaat Bayern in dem von ihm zu verantwortenden Wettangebot unverzüglich ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung seines Monopols andererseits herstelle und er im Hinblick auf ein beabsichtigtes Festhalten am Wettmonopol dadurch schon während der Übergangszeit damit beginne, die zur Unzumutbarkeit des Ausschlusses der privaten Anbieter führenden Umstände in wesentlichen Punkten abzustellen (Beschluss vom 10. November 2008 - 1 BvR 2783/06 -, Rn. 16, und vom 21. November 2008 - 1 BvR 2399/06 -, Rn. 11, beide zitiert nach juris).

    Die Bedingungen für eine verfassungsrechtlich zu rechtfertigende Auslegung und Anwendung von § 284 StGB als ein die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten umfassendes Repressivverbot und dessen ordnungsrechtliche Durchsetzung habe die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch Beschluss vom 22. November 2007 (- 1 BvR 2218/06 -, NVwZ 2008, 301) ergänzend präzisiert: Nur wenn und soweit das geforderte Mindestmaß an Konsistenz tatsächlich hergestellt sei, entspreche die Auslegung von § 284 StGB als Vermittlungsverbot schon einstweilen den verfassungsrechtlichen Rechtfertigungsanforderungen und könne eine ordnungsrechtliche Untersagungsverfügung, die allein mit einem - objektiven - Verstoß gegen § 284 StGB, nicht aber (auch) mit anderen Gefahren für ordnungsrechtliche Schutzgüter begründet sei, als verfassungsmäßig beurteilt werden (Beschluss vom 10. November 2008 - 1 BvR 2783/06 -, Rn. 17, und vom 21. November 2008 - 1 BvR 2399/06 -, Rn. 12, beide zitiert nach juris).

    Im Beschluss vom 21. November 2008 (- 1 BvR 2399/06 -, zitiert nach juris) weist das Bundesverfassungsgericht darauf hin, dass es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Untersagungsverfügung während der sogenannten Übergangszeit auf die tatsächlich wirksame Umgestaltung des staatlichen Wettangebots ankomme.

  • VerfGH Bayern, 20.09.2022 - 1-VI-22

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Berufsbetreuers gegen Ablehnung seines

    Dies gebieten Sinn und Zweck des Gebots der Rechtswegerschöpfung (VerfGH vom 8.11.2019 - Vf. 77-VI-18 - juris Rn. 13; BVerfG vom 21.11.2008 - 1 BvR 2399/06 - juris Rn. 14).
  • BVerfG, 30.10.2010 - 1 BvR 2037/10

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung und Darlegung

    Denn die Beschwerdeführer haben den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, mit dem dieses über die von den Beschwerdeführern erhobene Anhörungsrüge nach § 178a SGG entschieden hat, weder ausdrücklich oder sinngemäß zum Gegenstand des Verfahrens gemacht noch haben sie sich mit dessen Begründung auseinandergesetzt; hierzu wären sie jedoch, jedenfalls soweit sie ihre Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG mit der Verfassungsbeschwerde weiter verfolgen, im Hinblick auf den Sinn und Zweck des Gebots der Rechtswegerschöpfung verpflichtet gewesen (vgl. BVerfGE 49, 252 ; 107, 395 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Oktober 2007 - 1 BvR 2208/07 -, juris Rn. 8; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21. November 2008 - 1 BvR 2399/06 -, juris Rn. 14).
  • VerfGH Bayern, 08.11.2019 - 77-VI-18

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde nach einem Klageerzwingungsantrag

    Rügt der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör und hat er diesbezüglich im Ausgangsverfahren eine Anhörungsrügeentscheidung herbeigeführt, muss er sich insbesondere mit den Gründen dieser Entscheidung über die Anhörungsrüge auseinandersetzen; dies gebietet der Sinn und Zweck des Gebots der Rechtswegerschöpfung (BVerfG vom 21.11.2008 - 1 BvR 2399/06 - juris Rn. 14).
  • VerfGH Bayern, 14.12.2021 - 91-VI-20

    Verfassungsbeschwerde betreffend die Aussetzung der Vollziehung steuerrechtlicher

    Dies gebieten Sinn und Zweck des Gebots der Rechtswegerschöpfung (VerfGH vom 8.11.2019 - Vf. 77- VI-18 - juris Rn. 13; BVerfG vom 21.11.2008 - 1 BvR 2399/06 - juris Rn. 14).
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